Ausbildung zum Brandschutzhelfer
Ein Brandschutzhelfer wird vom Arbeitgeber benannt und übernimmt im
Falle eines Brandes bestimmte Aufgaben
im Rahmen der Brandbekämpfung.
Die erforderliche Ausbildung zum Brandschutzhelfer übernehmen wir gerne für Sie.
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WIE VIELE BRANDSCHUTZHELFER SIND NÖTIG?
In einem Betrieb bzw. einem Unternehmen müssen mindestens 5% der Beschäftigten diese Aufgabe übernehmen.
Die 5%-Marke ist allerdings als Untergrenze anzusehen, je nach Gefährdungsbeurteilung ist u.U. auch eine größere Anzahl an Brandschutzhelfern erforderlich. Das kann z.B. der Fall sein, wenn am Arbeitsplatz eine erhöhte Brandgefährdung besteht oder unter den Mitarbeitern Personen mit eingeschränkter Mobilität sind. Die vorgeschriebene Anzahl an Brandschutzhelfern muss zu jedem Zeitpunkt anwesend sein, d. h., dass der Arbeitgeber bei der Bestellung derselben auch Abwesenheiten aufgrund von Urlaub oder Krankheit berücksichtigen muss.
Brandschutzhelfer müssen eine Ausbildung absolvieren, die die notwendigen Grundkenntnisse vermittelt. Dazu gehören u.a. die Funktion und der richtige Umgang mit den vorhandenen Löschgeräten wie Feuerlöschern und Wandhydranten, das Verhalten im Brandfall und die betriebliche Brandschutzorganisation. Darüber hinaus sind die Grundzüge des Brandschutzes und Gefahren durch Brände Bestandteil der Ausbildung.
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BRANDSCHUTZHELFER AUSBILDUNG – WIEDERHOLUNG UND NACHSCHULUNG
Die Brandschutzhelfer Ausbildung erfolgt in Theorie und Praxis und sollte in Abständen von 3 bis 5 Jahren wiederholt werden. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen, wie z.B. einer Änderung der Brandschutzordnung, kann aber auch eine Wiederholung in kürzeren Abständen erforderlich werden.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber zu ermitteln, in welchem Umfang und in welchen Fristen seine Mitarbeiter nachgeschult werden sollten. Nähere Angaben hierzu finden sich in der DGUV Information 205-023 unter Punkt 5 „Wiederholung der Brandschutzhelfer-Ausbildung“.
Was die Aufgaben des Brandschutzhelfers sind, wird in der ASR A2.2 und DGUV Information 205-023 geregelt.
Zu den Aufgaben zählen:
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Kontrolle der Brandschutzeinrichtungen
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Menschenrettung
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Brandbekämpfung bei Entstehungsbränden
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Kontrolle und Bedienung der Brandschutzeinrichtungen
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Das Einweisen der eintreffenden Feuerwehr
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Sollten Sie Fragen zum Thema haben, treten Sie mit uns in Kontakt. Wir beraten Sie gerne zu allen Themen rund um den Brandschutz in Betrieben und Arbeitsstätten.